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verfahrensrecht:bekanntmachung_der_versteigerung

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Bekanntmachung der Versteigerung

§ 816 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt gemacht werden müssen.

§ 816 (3) ZPO

Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.

siehe auch

§ 816 ZPO → Zeit und Ort der Versteigerung
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.

verfahrensrecht/bekanntmachung_der_versteigerung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1