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§ 816 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) schreibt vor, dass Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt gemacht werden müssen.
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
§ 816 ZPO → Zeit und Ort der Versteigerung
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.
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