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verfahrensrecht:fristen_fuer_die_versteigerung_gepfaendeter_sachen

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Fristen für die Versteigerung gepfändeter Sachen

§ 816 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Versteigerung der gepfändeten Sachen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen darf, es sei denn, Gläubiger und Schuldner einigen sich auf eine frühere Versteigerung oder diese ist erforderlich, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung oder unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden.

§ 816 (1) ZPO

Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Versteigerung sich einigen oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnismäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.

siehe auch

§ 816 ZPO → Zeit und Ort der Versteigerung
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.

verfahrensrecht/fristen_fuer_die_versteigerung_gepfaendeter_sachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:23 von 127.0.0.1