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§ 816 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die Absätze 2 und 3 nicht bei einer Versteigerung im Internet gelten.
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Versteigerung im Internet.
§ 816 ZPO → Zeit und Ort der Versteigerung
Regelt die Bestimmungen zur Versteigerung gepfändeter Sachen, einschließlich der Fristen, des Ortes und der Bekanntmachung der Versteigerung.
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