§ 836 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 836 (1) ZPO → Ersetzung förmlicher Erklärungen durch Überweisung
Erklärt, dass die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die nach bürgerlichem Recht zur Einziehung der Forderung erforderlich sind.
§ 836 (2) ZPO → Rechtsbeständigkeit des Überweisungsbeschlusses
Regelt, dass der Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners solange als rechtsbeständig gilt, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung dem Drittschuldner bekannt ist.
§ 836 (3) ZPO → Auskunfts- und Herausgabepflicht des Schuldners
Beschreibt die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger Auskunft zu erteilen und Urkunden herauszugeben, sowie die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung bei Nichterfüllung.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Pfändung und Überweisung von Forderungen sowie der Rechte und Pflichten von Schuldnern und Drittschuldnern.