Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:rechtsbestaendigkeit_des_ueberweisungsbeschlusses

finanzcheck24.de

Rechtsbeständigkeit des Überweisungsbeschlusses

§ 836 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Überweisungsbeschluss zugunsten des Drittschuldners solange als rechtsbeständig gilt, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung dem Drittschuldner bekannt ist.

§ 836 (2) ZPO

Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

siehe auch

§ 836 ZPO → Wirkung der Überweisung
Beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/rechtsbestaendigkeit_des_ueberweisungsbeschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:29 von 127.0.0.1