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verfahrensrecht:ersetzung_foermlicher_erklaerungen_durch_ueberweisung

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Ersetzung förmlicher Erklärungen durch Überweisung

§ 836 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die nach bürgerlichem Recht zur Einziehung der Forderung erforderlich sind.

§ 836 (1) ZPO

Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

siehe auch

§ 836 ZPO → Wirkung der Überweisung
Beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/ersetzung_foermlicher_erklaerungen_durch_ueberweisung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:29 von 127.0.0.1