Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 733 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.

§ 733 (1) ZPO → Anhörung des Schuldners vor Erteilung
Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, es sei denn, die zuerst erteilte Ausfertigung wird zurückgegeben.

§ 733 (2) ZPO → Benachrichtigung des Gegners
Die Geschäftsstelle muss den Gegner über die Erteilung der weiteren Ausfertigung informieren.

§ 733 (3) ZPO → Bezeichnung der weiteren Ausfertigung
Die weitere Ausfertigung muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Vollstreckungstitel und Klausel
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung von Vollstreckungsklauseln sowie die Ausstellung vollstreckbarer Ausfertigungen, um die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu ermöglichen.