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verfahrensrecht:anhoerung_des_schuldners_vor_erteilung

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Anhörung des Schuldners vor Erteilung

§ 733 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass der Schuldner vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden kann, sofern die zuerst erteilte Ausfertigung nicht zurückgegeben wird.

§ 733 (1) ZPO

Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird.

siehe auch

§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.

verfahrensrecht/anhoerung_des_schuldners_vor_erteilung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:11 von 127.0.0.1