Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:bezeichnung_der_weiteren_ausfertigung

finanzcheck24.de

Bezeichnung der weiteren Ausfertigung

§ 733 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass die weitere Ausfertigung ausdrücklich als solche bezeichnet wird.

§ 733 (3) ZPO

Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

siehe auch

§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.

verfahrensrecht/bezeichnung_der_weiteren_ausfertigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:11 von 127.0.0.1