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verfahrensrecht:benachrichtigung_des_gegners

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Benachrichtigung des Gegners

§ 733 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet die Geschäftsstelle, den Gegner über die Erteilung der weiteren Ausfertigung zu informieren.

§ 733 (2) ZPO

Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen.

siehe auch

§ 733 ZPO → Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.

verfahrensrecht/benachrichtigung_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:11 von 127.0.0.1