§ 407a der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.
§ 407a (1) ZPO → Prüfung des Auftrags durch den Sachverständigen
Der Sachverständige muss prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne weitere Sachverständige sowie innerhalb der gesetzten Frist erledigt werden kann.
§ 407a (2) ZPO → Unparteilichkeit des Sachverständigen
Der Sachverständige muss prüfen, ob Gründe bestehen, die Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigen könnten, und diese dem Gericht mitteilen.
§ 407a (3) ZPO → Übertragung des Auftrags und Mitarbeit anderer Personen
Der Sachverständige darf den Auftrag nicht auf andere übertragen und muss die Mitarbeit anderer Personen offenlegen.
§ 407a (4) ZPO → Zweifel an Auftrag und Kostenverhältnissen
Der Sachverständige muss bei Zweifeln an Inhalt und Umfang des Auftrags eine Klärung herbeiführen und auf unverhältnismäßige Kosten hinweisen.
§ 407a (5) ZPO → Herausgabe von Unterlagen und Ergebnissen
Der Sachverständige muss auf Verlangen des Gerichts Unterlagen und Ergebnisse herausgeben.
§ 407a (6) ZPO → Hinweis des Gerichts auf Pflichten
Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bestellung, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Anforderungen an ihre Unparteilichkeit und die Überprüfung der Angemessenheit der ihnen erteilten Aufträge.