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verfahrensrecht:herausgabe_von_unterlagen_und_ergebnissen

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Herausgabe von Unterlagen und Ergebnissen

§ 407a (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet den Sachverständigen, auf Verlangen des Gerichts Unterlagen und Ergebnisse herauszugeben.

§ 407a (5) ZPO

Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

siehe auch

§ 407a ZPO → Weitere Pflichten des Sachverständigen
Beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.

verfahrensrecht/herausgabe_von_unterlagen_und_ergebnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:13 von 127.0.0.1