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verfahrensrecht:hinweis_des_gerichts_auf_pflichten

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Hinweis des Gerichts auf Pflichten

§ 407a (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) sieht vor, dass das Gericht den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen soll.

§ 407a (6) ZPO

Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

siehe auch

§ 407a ZPO → Weitere Pflichten des Sachverständigen
Beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.

verfahrensrecht/hinweis_des_gerichts_auf_pflichten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:13 von 127.0.0.1