§ 811b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
§ 811b (1) ZPO → Voraussetzungen für die vorläufige Austauschpfändung
Erlaubt eine vorläufige Austauschpfändung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung, wenn eine gerichtliche Zulassung zu erwarten ist und der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen wird.
§ 811b (2) ZPO → Aufhebung der Pfändung bei fehlendem Antrag
Bestimmt die Aufhebung der Pfändung, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen einen Antrag gemäß § 811a Abs. 2 stellt oder dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wird.
§ 811b (3) ZPO → Benachrichtigung des Gläubigers über Austauschpfändung
Verpflichtet zur Benachrichtigung des Gläubigers über die Austauschpfändung unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung.
§ 811b (4) ZPO → Übergabe des Ersatzstückes nach gerichtlichem Beschluss
Regelt die Übergabe des Ersatzstückes oder des Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vorläufiger Rechtsschutz
Regelt die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung getroffen werden können, um die Rechte des Gläubigers zu sichern, bevor eine endgültige gerichtliche Entscheidung ergangen ist.