Anzeigen:
§ 811b (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übergabe des Ersatzstückes oder des Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2.
Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 811b ZPO → Vorläufige Austauschpfändung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de