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verfahrensrecht:uebergabe_des_ersatzstueckes_nach_gerichtlichem_beschluss

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Übergabe des Ersatzstückes nach gerichtlichem Beschluss

§ 811b (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Übergabe des Ersatzstückes oder des Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2.

§ 811b (4) ZPO

Die Übergabe des Ersatzstückes oder des zu seiner Beschaffung erforderlichen Geldbetrages an den Schuldner und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung erfolgen erst nach Erlass des Beschlusses gemäß § 811a Abs. 2 auf Anweisung des Gläubigers. § 811a Abs. 4 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 811b ZPO → Vorläufige Austauschpfändung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/uebergabe_des_ersatzstueckes_nach_gerichtlichem_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1