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verfahrensrecht:aufhebung_der_pfaendung_bei_fehlendem_antrag

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Aufhebung der Pfändung bei fehlendem Antrag

§ 811b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt die Aufhebung der Pfändung, wenn der Gläubiger nicht innerhalb von zwei Wochen einen Antrag gemäß § 811a Abs. 2 stellt oder dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wird.

§ 811b (2) ZPO

Die Pfändung ist aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung von der Pfändung einen Antrag nach § 811a Abs. 2 bei dem Vollstreckungsgericht gestellt hat oder wenn ein solcher Antrag rechtskräftig zurückgewiesen ist.

siehe auch

§ 811b ZPO → Vorläufige Austauschpfändung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/aufhebung_der_pfaendung_bei_fehlendem_antrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1