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verfahrensrecht:benachrichtigung_des_glaeubigers_ueber_austauschpfaendung

finanzcheck24.de

Benachrichtigung des Gläubigers über Austauschpfändung

§ 811b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet zur Benachrichtigung des Gläubigers über die Austauschpfändung unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung.

§ 811b (3) ZPO

Bei der Benachrichtigung ist dem Gläubiger unter Hinweis auf die Antragsfrist und die Folgen ihrer Versäumung mitzuteilen, dass die Pfändung als Austauschpfändung erfolgt ist.

siehe auch

§ 811b ZPO → Vorläufige Austauschpfändung
Regelt die Bedingungen und Verfahren für die vorläufige Austauschpfändung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

verfahrensrecht/benachrichtigung_des_glaeubigers_ueber_austauschpfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1