Vollstreckungsbescheid

§ 699 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungsbescheids auf Grundlage eines Mahnbescheids.

§ 699 (1) ZPO → Vollstreckungsbescheid auf Antrag
Erläutert, dass das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid erlässt, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

§ 699 (2) ZPO → Maschinelle Bearbeitung des Vollstreckungsbescheids
Bestimmt, dass der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden kann, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird.

§ 699 (3) ZPO → Kosten im Vollstreckungsbescheid
Regelt, dass die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens in den Vollstreckungsbescheid aufzunehmen sind.

§ 699 (4) ZPO → Zustellung des Vollstreckungsbescheids
Beschreibt die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Antragsgegner und die Bedingungen für die Zustellung im Parteibetrieb.

§ 699 (5) ZPO → Belehrung des Antragsgegners
Fordert, dass die Belehrung gemäß § 232 dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitgeteilt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 7, Titel 1 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, wobei der Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen kann, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen, sofern der Schuldner nicht widerspricht.