Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung

§ 753 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.

§ 753 (1) ZPO → Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers durchgeführt.

§ 753 (2) ZPO → Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Zwangsvollstreckung
Der Gläubiger kann die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen, und der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als vom Gläubiger beauftragt.

§ 753 (3) ZPO → Verordnungsermächtigung für Formulare
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann verbindliche Formulare für den Auftrag einführen, auch für elektronisch eingereichte Aufträge.

§ 753 (4) ZPO → Elektronische Einreichung von Dokumenten
Erlaubt die Einreichung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher, unter Berücksichtigung bestimmter technischer Rahmenbedingungen.

§ 753 (5) ZPO → Anwendung von § 130d
§ 130d gilt entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher, einschließlich der Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare und der Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Dokumenten.