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verfahrensrecht:mitwirkung_der_geschaeftsstelle_bei_der_zwangsvollstreckung

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Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Zwangsvollstreckung

§ 753 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gläubiger, die Mitwirkung der Geschäftsstelle bei der Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung in Anspruch zu nehmen.

§ 753 (2) ZPO

Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

siehe auch

§ 753 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.

verfahrensrecht/mitwirkung_der_geschaeftsstelle_bei_der_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:16 von 127.0.0.1