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verfahrensrecht:elektronische_einreichung_von_dokumenten

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Elektronische Einreichung von Dokumenten

§ 753 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Einreichung von Anträgen und Erklärungen als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher.

§ 753 (4) ZPO

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

siehe auch

§ 753 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher und die Ermächtigung zur Einführung verbindlicher Formulare.

verfahrensrecht/elektronische_einreichung_von_dokumenten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:16 von 127.0.0.1