§ 722 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.
§ 722 (1) ZPO → Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen
Bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Urteils nur bei Vorliegen eines Vollstreckungsurteils zulässig ist.
§ 722 (2) ZPO → Zuständigkeit des Landgerichts für Vollstreckungsurteile
Legt fest, welches Landgericht für die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils zuständig ist.
§ 722 (3) ZPO → Entscheidung durch den Einzelrichter
Regelt, dass der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter entscheidet und die bestehenden Regelungen zur Übernahme unberührt bleiben.
§ 722 (4) ZPO → Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung
Ermächtigt die Landesregierung, die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem oder mehreren Landgerichten zu übertragen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Deutschland, einschließlich der Zuständigkeiten und der erforderlichen Vollstreckungsurteile.