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verfahrensrecht:zulaessigkeit_der_zwangsvollstreckung_aus_auslaendischen_urteilen

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Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Urteilen

§ 722 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung eines ausländischen Urteils nur bei Vorliegen eines Vollstreckungsurteils zulässig ist.

§ 722 (1) ZPO

Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

siehe auch

§ 722 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.

verfahrensrecht/zulaessigkeit_der_zwangsvollstreckung_aus_auslaendischen_urteilen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:08 von 127.0.0.1