Anzeigen:
§ 722 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Vorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter entscheidet und die bestehenden Regelungen zur Übernahme unberührt bleiben.
Der Vorsitzende der Zivilkammer entscheidet als Einzelrichter. Die Regelungen über die Vorlage zur Entscheidung über eine Übernahme sowie die Übernahme durch die Zivilkammer nach § 348 Absatz 3 bleiben unberührt.
§ 722 ZPO → Verordnungsermächtigung
Regelt die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland und die Ermächtigung zur Zuständigkeitsübertragung durch Rechtsverordnung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de