§ 800 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.
§ 800 (1) ZPO → Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung und Eintragung ins Grundbuch
Erlaubt dem Eigentümer, sich in einer Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wobei diese Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen werden muss.
§ 800 (2) ZPO → Zwangsvollstreckung gegen späteren Eigentümer
Besagt, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren, im Grundbuch eingetragenen Eigentümer keine Zustellung der den Eigentumserwerb nachweisenden Urkunde erforderlich ist.
§ 800 (3) ZPO → Gerichtszuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer
Bestimmt, dass das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für bestimmte Klagen zuständig ist, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung zulässig ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungstitel
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckung von Titeln, einschließlich der Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus Urkunden gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.