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§ 800 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) besagt, dass bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren, im Grundbuch eingetragenen Eigentümer keine Zustellung der den Eigentumserwerb nachweisenden Urkunde erforderlich ist.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
§ 800 ZPO → Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.
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