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verfahrensrecht:gerichtszustaendigkeit_bei_zwangsvollstreckung_gegen_den_jeweiligen_eigentuemer

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Gerichtszuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer

§ 800 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, für bestimmte Klagen zuständig ist, wenn die sofortige Zwangsvollstreckung zulässig ist.

§ 800 (3) ZPO

Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

siehe auch

§ 800 ZPO → Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.

verfahrensrecht/gerichtszustaendigkeit_bei_zwangsvollstreckung_gegen_den_jeweiligen_eigentuemer.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:12 von 127.0.0.1