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§ 800 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Eigentümer, sich in einer Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, wobei diese Unterwerfung in das Grundbuch eingetragen werden muss.
Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
§ 800 ZPO → Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks erfolgen kann.
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