Verzicht

§ 306 ZPO

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

Der Verzicht nach § 306 ZPO ist ebenso wie das Anerkenntnis nach § 307 ZPO1) Prozesshandlung. Als Prozesshandlung bezieht er sich nur auf diejenigen (prozessualen) Ansprüche, die (noch) rechtshängig sind.2)

Der Verzicht ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der ein rechtlicher Vorteil, z.B. ein Recht, ein Anspruch, oder eine Forderung aufgegeben wird.

Selbst bei einer eindeutig erscheinenden Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne daß bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.3)

§ 306 ZPO findet im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich.4)

Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO [→ Anwaltszwang vor den obersten Landesgerichten] kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.5)

interessengerechte Auslegung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss insbesondere bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerechten Auslegung beachtet werden. Hierbei haben die der Erklärung zugrunde liegenden Umstände besondere Bedeutung.6)

Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht ange-nommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind.7)

Verzicht bei Beteiligung Dritter

Die Erklärung eines Patentanmelders, für eine bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren, kann im Verletzungsrechtsstreit für die Ermittlung des Schutzumfangs unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium jedenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Verzicht Grundlage für die Patenterteilung war und in einem Verfahren erklärt wurde, an dem auch diejenige Partei beteiligt war, gegen die später ein dazu in Widerspruch stehender weiter Patentschutz geltend gemacht wird.8)

Fortsetzung eines Verfahrens nach Verzicht auf das Schutzrecht

Im Patentnichtigkeitsverfahren, Einspruchsverfahren, Markenlöschungsverfahren und Gebrauchsmusterlöschungsverfahren führt ein Verzicht des Schutzrechtsinhabers nicht ohne weiteres zur Erledigung in der Hauptsache. Für eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel der Beseitigung ex tunc muß der Gegner allerdings ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit darlegen.9)

Verzicht durch Beschränkung des Waren/Dientstleistungsverzeichnisses

Infolge eines ausgesprochenen Verzichts auf die Marke erlöscht diese unmittelbar, ohne dass es hierfür noch einer Vollziehung im Register bedarf.10)

Ein Teilverzicht kann auch erst nach Schluß der mündlichen Verhanldung erklärt werden und führt - soweit er reicht - unmittelbar zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens in der Hauptsache.11)

siehe auch

Verzicht

§ 306 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Folgen eines Verzichts des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch während der mündlichen Verhandlung.

§ 306 ZPO

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Anerkenntnis, Verzicht, Versäumnis
Regelt die Prozesseffekte von Anerkenntnis, Verzicht und Versäumnis im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen und Konsequenzen, die sich aus diesen prozessualen Handlungen ergeben.

1)
vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 26/88, BGHZ 107, 142, 147
2)
BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09
3)
BGH Urteil v. 15.1.2002, X ZR 91/00
4)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17 - Verzichtsurteil; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - X ZR 112/07, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210
5)
BGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - X ZR 147/17 - Verzichtsurteil
6)
z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03
7)
z.B. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03; m.V.a. BGH, Urt. v. 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824 m.w.N.
8)
BGH GRUR 1993, 886 „Weichvorichtung“
9)
z.B. für das Markenlöschungsverfahren: BGH Beschluß vom 19. 10. 2000 - I ZB 62/98 - EASYPRESS
10)
vgl.Begr.z. RegE, BT-Dr 12/6581, S. 96 = BlPMZ 1994, Sonderh.S. 88
11)
BPatG 24 W (pat) 32/01 - Waldschlösschen