Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 281 ZPO regelt die Verweisung eines Rechtsstreits an ein zuständiges Gericht, wenn das ursprünglich angerufene Gericht seine Unzuständigkeit feststellt, und legt die rechtlichen Folgen sowie die Kostenverteilung in diesem Zusammenhang fest.

§ 281 (1) ZPO → Antrag auf Verweisung bei Unzuständigkeit des Gerichts
Wenn ein Gericht seine örtliche oder sachliche Unzuständigkeit feststellt, muss es den Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht verweisen.

§ 281 (2) ZPO → Unanfechtbarkeit und Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar und für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend.

§ 281 (3) ZPO → Wahlrecht des Klägers bei Teilzuständigkeit
Der Kläger kann das Verfahren an einem anderen Gericht fortführen, wenn es nur für einen Teil des Streitgegenstandes zuständig ist.

§ 281 (4) ZPO → Kostenentscheidung bei Verweisung
Die Kosten der Verweisung trägt die Partei, die den Antrag gestellt hat, es sei denn, es ist unbillig, ihr die Kosten aufzuerlegen.

siehe auch

ZPO → Zivilprozessordnung
Legt die Regeln und Verfahrensabläufe für zivilrechtliche Streitigkeiten vor deutschen Gerichten fest, einschließlich der Bestimmungen zu Klageverfahren, Beweisaufnahme, Rechtsmitteln und Vollstreckung von Urteilen.

Verweisung bei Unzuständigkeit

§ 281 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verweisung eines Rechtsstreits an ein zuständiges Gericht, wenn das ursprünglich angegangene Gericht unzuständig ist.

§ 281 (1) ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit auf Antrag des Klägers
Beschreibt, dass das Gericht auf Antrag des Klägers sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen muss, wenn die Unzuständigkeit festgestellt wird.

§ 281 (2) ZPO → Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses
Erklärt, dass Anträge zur Zuständigkeit vor dem Urkundsbeamten abgegeben werden können und der Beschluss unanfechtbar ist.

§ 281 (3) ZPO → Kostenregelung bei Verweisung
Regelt, dass die Kosten des Verfahrens beim ursprünglich angegangenen Gericht als Teil der Kosten beim zuständigen Gericht behandelt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeit, Verfahrensabläufe und besonderen Bestimmungen für die Prozessführung.