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verfahrensrecht:verweisung_bei_unzustaendigkeit_auf_antrag_des_klaegers

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Verweisung bei Unzuständigkeit auf Antrag des Klägers

§ 281 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Gericht auf Antrag des Klägers sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen muss, wenn die Unzuständigkeit festgestellt wird.

§ 281 (1) ZPO

Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

siehe auch

§ 281 ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit
Regelt die Verweisung eines Rechtsstreits an ein zuständiges Gericht, wenn das ursprünglich angegangene Gericht unzuständig ist.

verfahrensrecht/verweisung_bei_unzustaendigkeit_auf_antrag_des_klaegers.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:04 von 127.0.0.1