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§ 281 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Kosten des Verfahrens beim ursprünglich angegangenen Gericht als Teil der Kosten beim zuständigen Gericht behandelt werden.
Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
§ 281 ZPO → Verweisung bei Unzuständigkeit
Regelt die Verweisung eines Rechtsstreits an ein zuständiges Gericht, wenn das ursprünglich angegangene Gericht unzuständig ist.
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