Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)

Das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist ein deutsches Gesetz, das die Zustellung von Dokumenten und Bescheiden im Rahmen der öffentlichen Verwaltung regelt.

Das Verwaltungszustellungsgesetz definiert, wie Behörden auf Bundes- und Länderebene sowie andere öffentliche Einrichtungen offizielle Schriftstücke zustellen müssen. Die Zustellung erfolgt in der Regel durch Post oder elektronisch, wobei unterschiedliche Zustellungsarten vorgesehen sind.

§ 3 VwZG → Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
Regelt die Zustellung durch die Post mit einer Zustellungsurkunde, um den Empfang zu dokumentieren.

§ 4 VwZG → Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenem Brief
Verlangt die Zustellung mittels eingeschriebenem Brief, um einen Nachweis über den Zugang zu erhalten.

§ 5 VwZG → Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
Erlaubt der Behörde, Dokumente gegen ein Empfangsbekenntnis zuzustellen.

§ 6 VwZG → Zustellung an gesetzliche Vertreter
Bestimmt, dass Dokumente an gesetzliche Vertreter zugestellt werden müssen, wenn der Empfänger geschäftsunfähig ist.

§ 7 VwZG → Zustellung an Bevollmächtigte
Legt fest, dass Zustellungen an Bevollmächtigte gerichtet werden können.

§ 8 VwZG → Heilung von Zustellungsmängeln
Heilung von Zustellungsmängeln gilt, wenn das Dokument tatsächlich zugegangen ist.

§ 9 VwZG → Zustellung im Ausland
Regelt die Zustellung von Dokumenten im Ausland durch verschiedene Methoden.

§ 10 VwZG → Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Erlaubt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist.

§ 11 VwZG → Zusätzliche Zustellungsformen
Ermöglicht die Nutzung zusätzlicher Zustellungsformen, wenn erforderlich.

§ 12 VwZG → Zustellung bei Gefahr im Verzug
Erlaubt eine Zustellung bei Gefahr im Verzug ohne besondere Formalitäten.

§ 13 VwZG → Sonderregelungen für elektronische Zustellung
Stellt Sonderregelungen für die elektronische Zustellung von Dokumenten bereit.

§ 14 VwZG → Übergangsbestimmungen
Regelt Übergangsbestimmungen für die Einführung des Gesetzes.

§ 15 VwZG → Öffentliche Zustellung
Behandelt die öffentliche Zustellung, wenn keine andere Zustellung möglich ist.

siehe auch

Öffentliche Verwaltung
Arbeitet auf verschiedenen Ebenen, von der Kommunalverwaltung über die Landesverwaltung bis hin zur Bundesverwaltung, und ist oft in Ministerien, Behörden und Ämter unterteilt.