§ 282 (1) ZPO → Rechtzeitiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
§ 282 (2) ZPO → Rechtzeitige Mitteilung von Anträgen sowie Angriffs- und Verteidigungsmitteln, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann
§ 282 (3) ZPO → Rechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage
§ 296 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens im ersten Rechtszug
§ 531 ZPO → Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren
Spätes Vorbringen ist grundsätzlich auf seine sachliche Relevanz für die Entscheidung zu prüfen und kann nicht als verspätet übergangen werden.1) Ist es erheblich, muss es der Entscheidung zugrunde gelegt werden2). Ist es entscheidungsunerheblich, ist es als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es eines sachlichen Eingehens auf das späte Vorbringen in der Entscheidung bedarf3).
Die Überprüfung, ob die Vorinstanz bei der Zulassung neuen Vortrags die Voraussetzungen der Präklusionsvorschriften beachtet hat, ist dem Rechtsmittelgericht verwehrt, weil dieser Verfahrensfehler überholt ist; durch die verfahrensfehlerhafte Zulassung ist die Zurückweisungsvoraussetzung der drohenden Verzögerung (§§ 296, 530 ZPO) beseitigt und das Vorbringen zu berücksichtigen. Eine zu Unrecht erfolgte Zulassung verspäteten Vorbringens kann wegen der damit verbundenen definitiven Einführung in das Verfahren nicht korrigiert werden.4)
§§ 282 Abs. 1 und 2, 296 Abs. 2 ZPO gehen vom Beibringungsgrundsatz aus, der im Gegensatz zu dem im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz steht. Nach herrschender Meinung wird darum eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen im Einspruchsverfahren abgelehnt.5)