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Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
§ 282 (1) ZPO → Rechtzeitiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
§ 282 (3) ZPO → Rechtzeitige Rüge der Zulässigkeit der Klage
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