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§ 282 (1) ZPO → Prozessförderungspflicht
§ 282 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass jede Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in der mündlichen Verhandlung rechtzeitig vorbringt.
Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
§ 282 ZPO → Rechtzeitigkeit des Vorbringens
Regelt die Anforderungen an die Rechtzeitigkeit des Vorbringens von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der mündlichen Verhandlung.
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