§ 539 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Vorgehen im Versäumnisverfahren während des Berufungsverfahrens.
§ 539 (1) ZPO → Zurückweisung der Berufung bei Nichterscheinen des Berufungsklägers
Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
§ 539 (2) ZPO → Versäumnisurteil bei Nichterscheinen des Berufungsbeklagten
Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen.
§ 539 (3) ZPO → Anwendung der Vorschriften des ersten Rechtszugs
Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Berufung
Regelt die Berufung als Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, einschließlich der Voraussetzungen, des Verfahrens und der möglichen Entscheidungen im Berufungsverfahren.