Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil

§ 313b der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

§ 313b (1) ZPO → Bezeichnung und Inhalt von Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen
Bestimmt, dass bei diesen Urteilen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entfallen können und das Urteil entsprechend zu bezeichnen ist.

§ 313b (2) ZPO → Abgekürzte Form von Urteilen
Erlaubt eine abgekürzte Form des Urteils, die auf die Klageschrift Bezug nimmt, und regelt die formalen Anforderungen.

§ 313b (3) ZPO → Ausnahme bei Auslandswirkung
Stellt klar, dass Absatz 1 nicht gilt, wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

§ 313b (4) ZPO → Ausnahme bei elektronischen Akten
Legt fest, dass Absatz 2 nicht gilt, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Verfahren im ersten Rechtszug
Regelt die Abläufe und Anforderungen an das Verfahren im ersten Rechtszug, einschließlich der Zustellung, Fristen und der Form von Urteilen, um einen geordneten und rechtssicheren Prozessablauf zu gewährleisten.