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verfahrensrecht:ausnahme_bei_auslandswirkung

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Ausnahme bei Auslandswirkung

§ 313b (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass Absatz 1 nicht gilt, wenn das Urteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

§ 313b (3) ZPO

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

siehe auch

§ 313b ZPO → Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

verfahrensrecht/ausnahme_bei_auslandswirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:34 von 127.0.0.1