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verfahrensrecht:ausnahme_bei_elektronischen_akten

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Ausnahme bei elektronischen Akten

§ 313b (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Absatz 2 nicht gilt, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

§ 313b (4) ZPO

Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.

siehe auch

§ 313b ZPO → Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.

verfahrensrecht/ausnahme_bei_elektronischen_akten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:34 von 127.0.0.1