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§ 313b (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass bei Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen der Tatbestand und die Entscheidungsgründe entfallen können und das Urteil entsprechend zu bezeichnen ist.
Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
§ 313b ZPO → Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
Regelt die Anforderungen an Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteile, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
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