Beendet wird das Prozessrechtsverhältnis. Das Prozessrechtsverhältnis ist das trilaterale Rechtsverhältnis zwischen den beiden Parteien des Prozesses einerseits und zwischen jeder der Parteien und dem Gericht andererseits anzusehen. Alle Erklärungen, die eine der Parteien an das Gericht richtet, gelten nach § 1321 BGB auch der jeweils anderen Partei zugegangen. Die Beendigung wirkt entweder ex nunc oder ex tunc.
Es sind vier Beendigungstatbestände zu unterscheiden: