§ 797 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.
§ 797 (1) ZPO → Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung
Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei gerichtlichen und notariellen Urkunden durch bestimmte Stellen.
§ 797 (2) ZPO → Entscheidung über weitere vollstreckbare Ausfertigungen
Regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen.
§ 797 (3) ZPO → Entscheidung über Einwendungen gegen Vollstreckungsklauseln
Beschreibt die Zuständigkeit für Entscheidungen über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel.
§ 797 (4) ZPO → Einwendungen gegen den Anspruch
Bestimmt, dass § 767 Absatz 2 nicht auf Einwendungen gegen den Anspruch selbst anwendbar ist.
§ 797 (5) ZPO → Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen
Legt fest, welches Gericht für bestimmte Klagen zuständig ist, insbesondere bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland.
§ 797 (6) ZPO → Anwendung auf Beschlüsse nach § 796c
Erklärt, dass die Absätze 1 bis 5 entsprechend auf Beschlüsse nach § 796c anzuwenden sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckbare Urkunden
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden, einschließlich der Zuständigkeiten der Gerichte und Notare.