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verfahrensrecht:zustaendigkeit_der_gerichte_bei_klagen

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Zuständigkeit der Gerichte bei Klagen

§ 797 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, welches Gericht für bestimmte Klagen zuständig ist, insbesondere bei fehlendem allgemeinen Gerichtsstand im Inland.

§ 797 (5) ZPO

Das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist zuständig für 1. Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, 2. Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden, und 3. Klagen, durch welche der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird. Hat der Schuldner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

siehe auch

§ 797 ZPO → Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_der_gerichte_bei_klagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:10 von 127.0.0.1