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§ 797 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass § 767 Absatz 2 nicht auf Einwendungen gegen den Anspruch selbst anwendbar ist.
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
§ 797 ZPO → Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.
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