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verfahrensrecht:erteilung_der_vollstreckbaren_ausfertigung

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Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung

§ 797 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie die vollstreckbare Ausfertigung bei gerichtlichen und notariellen Urkunden erteilt wird.

§ 797 (1) ZPO

Die vollstreckbare Ausfertigung wird erteilt bei 1. gerichtlichen Urkunden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des die Urkunde verwahrenden Gerichts, 2. notariellen Urkunden von

 a) dem die Urkunde verwahrenden Notar,
 b) der die Urkunde verwahrenden Notarkammer oder
 c) dem die Urkunde verwahrenden Amtsgericht.

siehe auch

§ 797 ZPO → Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
Regelt das Verfahren zur Erteilung und Anfechtung von vollstreckbaren Ausfertigungen von Urkunden.

verfahrensrecht/erteilung_der_vollstreckbaren_ausfertigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:10 von 127.0.0.1