§ 797a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.
§ 797a (1) ZPO → Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht
Regelt, dass die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
§ 797a (2) ZPO → Entscheidung über Einwendungen zur Vollstreckungsklausel
Bestimmt, dass das im Absatz 1 bezeichnete Gericht über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet.
§ 797a (3) ZPO → Anwendung von § 797 Abs. 5
Verweist auf die entsprechende Anwendung von § 797 Abs. 5.
§ 797a (4) ZPO → Ermächtigung von Vorstehern der Gütestellen
Erlaubt der Landesjustizverwaltung, Vorsteher von Gütestellen zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ermächtigen, mit bestimmten Ausnahmen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Regelt die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten bei Vergleichen, die vor anerkannten Gütestellen geschlossen werden, sowie die Ermächtigung von Vorstehern solcher Gütestellen.