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§ 797a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt der Landesjustizverwaltung, Vorsteher von Gütestellen zur Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ermächtigen, mit bestimmten Ausnahmen.
Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
§ 797a ZPO → Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.
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