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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_einwendungen_zur_vollstreckungsklausel

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Entscheidung über Einwendungen zur Vollstreckungsklausel

§ 797a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das im Absatz 1 bezeichnete Gericht über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet.

§ 797a (2) ZPO

Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

siehe auch

§ 797a ZPO → Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_einwendungen_zur_vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:10 von 127.0.0.1