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verfahrensrecht:erteilung_der_vollstreckungsklausel_durch_das_amtsgericht

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Erteilung der Vollstreckungsklausel durch das Amtsgericht

§ 797a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

§ 797a (1) ZPO

Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

siehe auch

§ 797a ZPO → Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.

verfahrensrecht/erteilung_der_vollstreckungsklausel_durch_das_amtsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:10 von 127.0.0.1